Für die Bestellung des Planungskoordinators und des Baustellenkoordinators ist laut BauKG (Baukoordinationsgesetz) der Bauherr verantwortlich.
Falls kein Planungskoordinator und/oder auch Baustellenkoordinator durch den Bauherrn bestellt wird, kann laut der OGH - Entscheidung (Beschluss des OGH vom 11.12.2003 zu 2 Ob 272/03v) dem Bauherrn, mitunter sogar auch schon bei Kleinbaustellen, die Kosten aus der Haftung bei Unfällen zugerechnet werden.
Die Aufgaben des Planungskoordinators sind im BauKG § 4 (2) geregelt:
Der Planungskoordinator hat:
Darüber hinaus unterstützt der Planungskoordinator den Bauherrn i.d.R. auch bei der Erstellung der Vorankündigung gemäß BauKG § 6.
Die Aufgaben des Baustellenkoordinators sind im BauKg § 5 geregelt:
(1) Der Baustellenkoordinator hat zu koordinieren:
(2) Der Baustellenkoordinator hat darauf zu achten, dass:
(3) Der Baustellenkoordinator hat:
(4) Der Baustellenkoordinator hat bei Feststellung von Sicherheitsmängeln den Bauherrn (oder dessen Projektleiter, wenn ein solcher eingesetzt ist), die Arbeitgeber (also die Firmen) und gegebenenfalls tätige Selbstständige zu informieren und die Mängelbeseitigung zu verlangen (Hinweispflicht). Bleibt dies erfolglos, kann er sich an das Arbeitsinspektorat wenden.
Der Bauherr hat gemäß § 7 BauKG dafür zu sorgen, dass vor Eröffnung der Baustelle bzw. in der Vorbereitungsphase ein Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan (SiGePlan) erstellt wird.
Ich unterstütze Sie gerne als Planungskoordinator, Baustellenkoordinator und auch bei der Erstellung des SiGe- Plans (Sicherheits- und Gesundheitsplan)!
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